Rechtsprechung
BGH, 28.02.1983 - AnwZ (B) 1/83 |
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- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Anforderungen an die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (11)
- BGH, 12.11.1979 - AnwZ (B) 17/79
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - …
Auszug aus BGH, 28.02.1983 - AnwZ (B) 1/83
Entscheidend für die Beurteilung seiner Position ist nicht die personelle Ausstattung seines Referats, sondern das Gewicht seiner Aufgabe (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 17/79 m.w.N.). - BGH, 10.07.1961 - AnwZ (B) 16/61
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Angestellter eines Steuerberatungsunternehmens)
Auszug aus BGH, 28.02.1983 - AnwZ (B) 1/83
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden, wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hat, auch wenn das nur mittelbar geschieht (BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238; 68, 62) [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 23/76]. - BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 9/75
Steuerberater mit Zeichnungsbefugnis
Auszug aus BGH, 28.02.1983 - AnwZ (B) 1/83
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden, wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hat, auch wenn das nur mittelbar geschieht (BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238; 68, 62) [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 23/76].
- BGH, 20.01.1975 - AnwZ (B) 6/74
Steuerberater ohne Eigenverantwortlichkeit
Auszug aus BGH, 28.02.1983 - AnwZ (B) 1/83
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden, wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hat, auch wenn das nur mittelbar geschieht (BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238; 68, 62) [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 23/76]. - BGH, 16.10.1978 - AnwZ (B) 15/78
Angestellter einer Rechtsschutzversicherung als Rechtsanwalt
Auszug aus BGH, 28.02.1983 - AnwZ (B) 1/83
Auf einen solchen Fall treffen die oben wiedergegebenen Grundsätze nicht zu (vgl. BGHZ 72, 278, 280) [BGH 02.10.1978 - AnwZ B 15/78]. - BGH, 19.11.1962 - AnwZ (B) 20/62
Abhängige Stellung als Steuerrechtsberater
Auszug aus BGH, 28.02.1983 - AnwZ (B) 1/83
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden, wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hat, auch wenn das nur mittelbar geschieht (BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238; 68, 62) [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 23/76]. - BGH, 11.11.1963 - AnwZ (B) 14/63
Rechtsbetreuung durch Verbandssyndikus
Auszug aus BGH, 28.02.1983 - AnwZ (B) 1/83
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden, wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hat, auch wenn das nur mittelbar geschieht (BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238; 68, 62) [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 23/76]. - BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 23/76
Rechtsbesorgung in abhängiger Stellung
Auszug aus BGH, 28.02.1983 - AnwZ (B) 1/83
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden, wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hat, auch wenn das nur mittelbar geschieht (BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238; 68, 62) [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 23/76]. - BGH, 18.07.1966 - AnwZ (B) 1/66
Syndikus eines Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverbandes
Auszug aus BGH, 28.02.1983 - AnwZ (B) 1/83
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden, wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hat, auch wenn das nur mittelbar geschieht (BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238; 68, 62) [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 23/76]. - BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 31/81
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - …
Auszug aus BGH, 28.02.1983 - AnwZ (B) 1/83
Für die Beurteilung kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Stellung des Bewerbers innerhalb des Unternehmens oder Verbandes an sowie auf Art und Umfang des Unternehmens oder Verbandes (vgl. Senatsbeschluß vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 31/81 m.w.N.). - BGH, 10.10.1977 - AnwZ (B) 11/77
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Merkmale einer mittelbaren Rechtsberatung
- BGH, 25.06.1984 - AnwZ (B) 2/84
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Ausübung eines Rechtsanwaltsberufs als …
Für die Beurteilung kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Stellung des Bewerbers innerhalb des Unternehmens an sowie auf Art und Umfang des Unternehmens (vgl. u.a. BGHZ 71, 138, 139 [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77]; 72, 278, 280 [BGH 02.10.1978 - AnwZ B 15/78]; neuerdings Senatsbeschlüsse vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 10/82; vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 1/83 und vom 24. April 1984 - AnwZ (B) 32/83).Da die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft schon wegen des Umfangs des Unternehmens und der Stellung des Antragstellers in diesem Unternehmen am Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO scheitern mußte, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob - wie der Ehrengerichtshof meint - die Zulassung auch deshalb zu versagen war, weil der Antragsteller erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung trat (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 33/82 - m.w.N.) oder weil er - wie die Antragsgegnerin geltend macht - in abhängiger Stellung als Angestellter eines anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hatte (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 1/83 - m.w.N.).
- BGH, 25.04.1988 - AnwZ (B) 2/88
Rechtsmittel
Die Rechtsprechung des Senats beruht auf der Erwägung, daß dem Angestellten, der in Erfüllung seiner Pflichten gegenüber seinem Dienstherrn Dritten Rechtsrat erteilt, die Eigenverantwortlichkeit fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird (BGHZ 68, 62, 63 [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 23/76]; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 11/77 und vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 1/83). - BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 74/90
Zulassung als Rechtsanwalt - Ausübung einer Tätigkeit in Widerspruch zum Beruf …
Denn die zahlenmäßige Stärke einer Abteilung hängt nicht von der Bedeutung iher Aufgaben, sondern von der Menge der anfallenden Einzelgeschäfte ab (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 17/79 = EGE XIV 150 und vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 1/83). - BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 8/86
Zulassung als Rechtsanwalt - Ausübung des Anwaltsberufs als Nebentätigkeit
Allerdings kann als Rechtsanwalt nicht zugelassen werden, wer neben der beabsichtigten Ausübung der Anwaltstätigkeit in abhängiger Stellung als Angestellter eines anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Rechtsangelegeneiten für Dritte zu besorgen hat, auch wenn dies nur mittelbar geschieht; in solchen Fällen fehlt dem Angestellten die Eigenverantwortlichkeit, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 1/83 - und vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 63/85 - m.w.N.).